Vereinssatzung des Schafkopf-Club Bayern e.V.
vom 22.12.1996 und Satzungs-
änderung vom 11.06.2005.
§ 1 Zweck
des Vereins
Zweck des Schafkopf-Club Bayern
e.V. ist, dem Schafkopfspiel als typisch bayerischem
Kartenspiel
allgemeine Verbreitung und insbesondere sportliche Anerkennung zu
verschaffen.
Hierzu gehören
insbesonders:
1.
Die Förderung des Schafkopfspiels durch Veranstaltung von
Turnieren national
auf Gemeinde-, Landkreis- und
Landesebene, sowie weltweit international.
2.
Die Erarbeitung einheitlicher Spielregeln für einen
sportlichen Spiel- und
Turnierbetrieb.
3. Die
Unterstützung der Gründung örtlicher Schafkopfvereine und
Spielgemeinschaften.
4.
Die Herausgabe von Mitglieder-Informationen.
Diese Zwecke
verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützige Weise
im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte
Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name,
Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der
Verein führt den Namen „Schafkopf-Club Bayern e.V.“
(2)
Sitz des Vereins ist 82287 Jesenwang.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele
Interessierte werden.
Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand
gerichtete Anmeldung zur
Aufnahme
in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
ver-
pflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft wird beendet
a)
durch Tod,
b)
durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann,
c)
durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich
gegen die Vereins-
interessen verstoßen hat. Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessener
Frist zu geben.
Der Ausschluß ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht
dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen eines
Monats seit Zugang des Ausschlußbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die
Berufung fristgerecht eingelegt, hat der Vorstand sie
der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen; unterbleibt dies,
ist der Ausschlußbeschluß unwirksam.
d)
durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß
des Vorstandes ausge-
sprochen werden kann, wenn ohne
Grund für mindestens ein Jahr die Mitglieds-
beiträge nicht entrichtet worden
sind.
(3)
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen
Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
(4)
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vor-
schlag des Vorstands von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der
Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4
Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1)
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung;
2.
der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter, dem Kassenwart
und dem Schriftführer; der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist
zulässig;
3.
der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet
erscheinenden hierfür ehren-
amtlich tätigen Personen gebildet
werden kann.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich
möglichst im ersten Kalender-
quartal abzuhalten. Sie beschließt
insbesonders über:
1.
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2.
die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag € 60,--)
3.
die Ausschließung eines Mitgliedes nach Berufung gegen den
Ausschlußbeschluß
mit Begründung (Nichtbezahlung des
Beitrages)
4.
die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
(2)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere
schriftliche
Einladung der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung
ergeht jeweils an die letzte dem
Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und
muß mindestens drei Wochen vor der
Versammlung zur Post gegeben werden.
Der Vorstand bestimmt die
Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis
Spätestens eine Woche vor der
Verhandlung beantragen.
(3)
In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung
des Stimmrechts
nicht zulässig. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Über
die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand;
Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht
einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimm-
zettel. Beschlüsse, durch die die
Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und
Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen der Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
(4)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins sind dem
zuständigen Registergericht beim
Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die
die in § 1 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes.
(5)
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern
innerhalb von sechs Monaten
zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb
eines Monats, nachdem die
Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn
mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegen-über dem
Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht
nach,
können diese Mitglieder die
Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7
Vorstand des Vereins
(1)
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
bestellt werden. Die Wahl
erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit vom Vorstand ein
Nachfolger bestellt werden.
(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im
Sinne des § 26, Abs. 2
BGB bilden der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der
Schriftführer. Sie sind einzeln zur
Vertretung des Vereins befugt. Rechtshandlungen mit
einem Gegenstandswert von mehr als €
5.000,-- bedürfen der vorherigen Zustimmung
des gesamten Vorstandes.
(3)
Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in
Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens
einmal im Quartal zusammentritt und
über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Ein-
ladung ergeht mit einer Frist von
einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine
Abteilung des Vereins berühren
können, sind der Beauftragte der betreffenden Abteilung
sowie der Sportwart und der
Jugendwart zu hören.
§ 8
Auflösung und Zweckänderung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit
der erschienenen Mitglieder
beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung).
Die Auseinandersetzung erfolgt nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des
bisherigen Vereinszweckes ist
das Vereinsvermögen an ähnliche
steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur
Verwendung für gemeinnützige Zwecke
weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren
Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden
dürfen.
Der Verein
wurde am 09.06.1997 in das Vereinsregister eingetragen. VR 40770:
Schafkopf-Club Bayern e.V., Sitz Jesenwang |