Vereinssatzung des Schafkopf-Club Bayern e.V.          vom 22.12.1996   und  Satzungs-

änderung vom 11.06.2005.

 

§  1  Zweck des Vereins

 

Zweck des Schafkopf-Club Bayern e.V. ist, dem Schafkopfspiel als typisch bayerischem

Kartenspiel allgemeine Verbreitung und insbesondere sportliche Anerkennung zu verschaffen.

 

Hierzu gehören insbesonders:

 

1.      Die Förderung des Schafkopfspiels durch Veranstaltung von Turnieren national

auf Gemeinde-, Landkreis- und Landesebene, sowie weltweit international.

 

2.      Die Erarbeitung einheitlicher Spielregeln für einen sportlichen Spiel- und

Turnierbetrieb.

 

3.  Die Unterstützung der Gründung örtlicher Schafkopfvereine und Spielgemeinschaften.

 

4.      Die Herausgabe von Mitglieder-Informationen.

 

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemein-

nützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§  2   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen „Schafkopf-Club Bayern  e.V.“

 

(2)      Sitz des Vereins ist 82287  Jesenwang.

 

(3)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  3   Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.

      Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur

      Aufnahme in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen ver-

      pflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2)    Die Mitgliedschaft wird  beendet

a)      durch Tod,

b)      durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c)      durch Beschluß des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereins-

interessen verstoßen hat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur

Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht

dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen eines Monats seit Zugang des Ausschlußbeschlusses beim

Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, hat der Vorstand sie

der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen; unterbleibt dies,

ist der Ausschlußbeschluß unwirksam.

d)      durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluß des Vorstandes ausge-

sprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens ein Jahr die Mitglieds-

beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

(3)    Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des

Vereinsvermögens.

 

(4)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf  Vor-

schlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt

werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der

Vereinsleistungen berechtigt.     

 

§  4  Gewinne und sonstige Vereinsmittel

 

(1)    Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  5  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung;

 

2.      der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart

und dem Schriftführer; der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig;

 

3.      der Beirat, der auf Beschluß des Vorstands aus geeignet erscheinenden hierfür ehren-

amtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

 

§  6  Mitgliederversammlung

 

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalender-

quartal abzuhalten. Sie beschließt insbesonders über:

 

1.      die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2.      die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag €  60,--)

3.      die Ausschließung eines Mitgliedes nach Berufung gegen den Ausschlußbeschluß

mit Begründung (Nichtbezahlung des Beitrages)

4.      die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

 

(2)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche

Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung

ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und

muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis

Spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

 

(3)    In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts

nicht zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen

 

Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen

gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand;

Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimm-

zettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und

Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit der erschienenen

Mitglieder.

(4)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem

zuständigen Registergericht beim Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die

die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung

des zuständigen Finanzamtes.

 

(5)    Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,

die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern

innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb

eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

(6)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des

Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegen-über dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach,

können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§  7   Vorstand des Vereins

 

(1)    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl

erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine

restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

(2)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2

BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der

Schriftführer. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Rechtshandlungen mit

einem Gegenstandswert von mehr als € 5.000,-- bedürfen der vorherigen Zustimmung

des gesamten Vorstandes.

 

(3)    Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens

einmal im Quartal zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Ein-

ladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden,  im Falle seiner

Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen, die eine

Abteilung des Vereins berühren können, sind der Beauftragte der betreffenden Abteilung

sowie der Sportwart und der Jugendwart zu hören.

 

§  8  Auflösung und Zweckänderung

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung).

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

    

(2)    Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist

das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur

Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des

Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

 

 

Der Verein wurde am 09.06.1997 in das Vereinsregister eingetragen. VR 40770:

 

                    Schafkopf-Club Bayern e.V.,  Sitz  Jesenwang